Kinderfotos im Netz: Was Eltern posten dürfen
Für Fotos, auf denen Ihr Kind zu erkennen ist, brauchen Sie laut § 22 KunstUrhG eine Einwilligung - bei gemeinsamer Sorge die beider Eltern, mit steigendem Alter auch die des Kindes selbst.
Für ein Foto, auf dem Ihr Kind zu erkennen ist, brauchen Sie nach § 22 Kunsturhebergesetz grundsätzlich eine Einwilligung, bevor Sie es veröffentlichen. Haben Sie das gemeinsame Sorgerecht, gilt das für beide Elternteile: Die Entscheidung ist keine Nebensache, sondern laut § 1627 BGB eine Angelegenheit, die Eltern gemeinsam und im Einvernehmen zum Wohl des Kindes ausüben müssen. Je älter und einsichtsfähiger das Kind ist, desto mehr Gewicht bekommt seine eigene Haltung dazu.
Wer zustimmen muss, bevor ein Foto online geht
§ 22 Kunsturhebergesetz verlangt die Einwilligung des Abgebildeten, bevor ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird. Für Kinder üben die Sorgeberechtigten dieses Recht treuhänderisch aus. Ausnahmen gelten laut § 23 KunstUrhG etwa für Bildnisse aus der Zeitgeschichte, für Versammlungen oder wenn Personen nur als Beiwerk einer Landschaft erscheinen - ein Urlaubsfoto am Strand oder ein Schnappschuss vom Kindergeburtstag fällt darunter in der Regel nicht.
Wenn sich Eltern nicht einig sind
Haben beide Elternteile das Sorgerecht, entscheiden sie laut § 1627 BGB gemeinsam und im Einvernehmen. Veröffentlicht ein Elternteil ein Foto gegen den Willen des anderen, ist das kein Sonderfall fürs Familienrecht, sondern eine gewöhnliche Meinungsverschiedenheit in der elterlichen Sorge. Einigen sich beide nicht, kann laut § 1628 BGB das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil die Entscheidung über solche Veröffentlichungen übertragen.
Was mit dem Foto passieren kann, wenn es online ist
Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) nennt mit Partnern wie klicksafe fünf wiederkehrende Risiken beim Teilen von Kinderbildern (Stand Juni 2025). Sie betreffen die Nutzungsrechte an den Bildern, sichtbare private Daten, Mobbing, sexualisierten Missbrauch und die digitale Bearbeitung durch KI.
| Risiko | Was passiert laut BzKJ (2025) |
|---|---|
| Verlust der Nutzungsrechte | Plattformen erhalten über die AGB meist ein weltweites, kostenloses Nutzungsrecht und können Bilder teils an Dritte weitergeben. |
| Private Daten sichtbar | Name, Adresse, Schule, Kindergarten oder Verein neben dem Bild helfen Fremden, das Kind aufzusuchen oder anzusprechen. |
| Cybermobbing | Fotos können Jahre später noch als Grundlage für Mobbing und Bloßstellung dienen. |
| Sexualisierter Missbrauch | Pädokriminelle suchen aktiv nach Kinderbildern, um sie in Onlineforen zu verbreiten oder zu verkaufen. |
| Manipulation durch KI | Auch harmlose Fotos lassen sich bearbeiten, um das Kind lächerlich zu machen oder in diffamierende Inhalte einzubetten. |
So sieht ein Streit um Kinderfotos aus
Was Sie vor dem Hochladen klären
Mit dem anderen Elternteil absprechen
Bei gemeinsamem Sorgerecht entscheiden Sie laut § 1627 BGB gemeinsam - fragen Sie, statt vor vollendete Tatsachen zu stellen.
Das Kind einbeziehen
Zeigen Sie dem Kind das Foto vorher und fragen Sie, ob es einverstanden ist - je älter es ist, desto mehr Gewicht hat seine Antwort.
Standortdaten deaktivieren
Viele Smartphones speichern den Aufnahmeort in der Bilddatei mit - schalten Sie die Standortfreigabe vor dem Fotografieren oder Hochladen aus.
Keine Namen oder Orte nennen
Verzichten Sie im Bild und im Text auf Name, Schule, Kindergarten, Verein oder Wohnort Ihres Kindes.
Sichtbarkeit einschränken
Teilen Sie mit einem engen Kreis statt öffentlich und prüfen Sie vorher die Privatsphäre-Einstellungen.
Vor dem Hochladen prüfen
Diese Punkte halten das Risiko klein:
- Haben beide Sorgeberechtigten zugestimmt?Bei getrenntem Sorgerecht reicht die Zustimmung eines Elternteils nicht aus.
- Wurde das Kind gefragt?Ab dem Grundschulalter das Foto zeigen und die Reaktion ernst nehmen.
- Sind Name, Schule oder Wohnort sichtbar?Weder im Bild noch im Begleittext nennen.
- Sind Standortdaten im Bild deaktiviert?GPS-Funktion der Kamera vor dem Fotografieren ausschalten.
- Ist die Zielgruppe eingeschränkt?Enger Kreis statt öffentlich sichtbares Profil.
- Zeigt das Bild eine peinliche oder unangemessene Situation?Im Zweifel: nicht hochladen.
Zum Thema passt auch die Frage, wie weit elterliche Kontrolle beim Smartphone insgesamt gehen darf: Privatzone Handy - wie weit darf elterliche Kontrolle gehen?. Einen Überblick über weitere Risikofelder bietet die Übersicht Sicherheit & Probleme. Für ältere Kinder lohnt sich außerdem, eigene Zugänge und Passwörter zu regeln - ein Thema für einen eigenen Ratgeber.
Zuletzt geprüft am 04.10.2026
Quellen
- § 1627 BGB - Ausübung der elterlichen Sorge · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · 08.10.1896
- § 1628 BGB - Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · 08.10.1896
- § 23 Kunsturhebergesetz - Ausnahmen von der Einwilligungspflicht · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · 08.10.2026
- § 22 KunstUrhG - Recht am eigenen Bild · Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de
- Nicht nur im Urlaub: Kinderfotos gehören nicht ins Netz! · Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) · 01.06.2025
Redaktioneller Stand
- Geprüft am
- 04.10.2026
- Geprüft von
- Redaktion medienbewusst.de
- Belege
- 5 Quellen, unten vollständig aufgeführt
- Wiedervorlage
- 04.10.2027
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