Handyverbot an Schulen: was in den Bundesländern gilt
Ein bundesweites Handyverbot gibt es nicht: Vier Länder schränken die private Nutzung per Gesetz oder Verordnung ein, andere per Erlass oder Empfehlung. Alle 16 Länder mit amtlicher Fundstelle.
Schulrecht ist Ländersache, und beim Handy gehen die 16 Länder sehr unterschiedliche Wege. Hessen, Bayern, Thüringen und Sachsen schränken die private Nutzung per Gesetz oder Verordnung ein, Bremen, Brandenburg und das Saarland per Erlass für jüngere Jahrgänge. Baden-Württemberg verpflichtet jede Schule zu einer eigenen Regel, andere Länder geben Empfehlungen und überlassen die Entscheidung der Schulordnung. Was an der Schule Ihres Kindes gilt, steht deshalb immer in deren Schul- oder Hausordnung.
Was in Ihrem Bundesland gilt
Stand der amtlichen Quellen: 21.10.2026. Jede Zeile verweist auf ihre Fundstelle - Gesetz, Verordnung, Erlass oder die Veröffentlichung des Ministeriums. Wo nur eine Empfehlung oder Ankündigung vorliegt, steht das dabei. Die Länder ändern ihre Regeln gerade häufig; den verbindlichen Stand nennt die Schule.
| Bundesland | Was gilt | Grundlage | Stand |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Kein landesweites Verbot. Jede Schule muss die Nutzung in ihrer Schulordnung regeln, bis hin zum Verbot; Unterricht mit digitalen Medien bleibt erlaubt. | § 23 Abs. 2b Schulgesetz | seit 20.12.2025 |
| Bayern | Private Nutzung nur im Unterricht, bei Schulveranstaltungen oder mit Erlaubnis der Aufsicht. In den Jahrgangsstufen 1 bis 7 darf die Schule sie im Gebäude nicht allgemein freigeben; ab Klasse 8 entscheidet die Schule mit dem Schulforum. | Art. 56 Abs. 5 BayEUG | Gesetz, geprüft 21.10.2026 |
| Berlin | Keine landesweite Regel. Jede Schule entscheidet in ihrer Schul- und Hausordnung. | Antwort des Senats, Drucksache 19/24072 | Stand 23.10.2025 |
| Brandenburg | Grund- und Förderschulen (Klassen 1 bis 6): private Geräte im Unterricht ausgeschaltet und verstaut. Weiterführende Schulen regeln selbst. | Verwaltungsvorschrift, laut Ministerium | seit Schuljahr 2025/26 |
| Bremen | Private Nutzung an Grundschulen und in der Sekundarstufe I untersagt; das Handy bleibt ausgeschaltet in der Tasche. | Erlass, laut Senatspressestelle | seit 01.06.2025 |
| Hamburg | Kein pauschales Verbot. Jede Schule beschließt über die Schulkonferenz eine verbindliche Regel; für Grundschulen wird die Nutzung nicht empfohlen. | Handlungsempfehlung der Schulbehörde | vorgestellt 13.11.2025 |
| Hessen | Private Nutzung im Schulgebäude und auf dem Gelände grundsätzlich unzulässig. Die Schulordnung kann für Sekundarstufe I und II Ausnahmen zulassen; Unterricht, Notfälle und medizinische Gründe sind ausgenommen. | § 69 Abs. 7 Hessisches Schulgesetz | seit 01.08.2025 |
| Mecklenburg-Vorpommern | Keine Pflichtregel des Landes. Das Ministerium empfiehlt, private Smartphones in den Klassen 1 bis 9 grundsätzlich nicht zu gestatten und ab Klasse 10 in festem Rahmen zu erlauben; jede Schule beschließt in ihrer Schulordnung. | Handlungsempfehlungen des Ministeriums | Stand Juli 2025 |
| Niedersachsen | Keine landesweite Pflicht. Gemeinsame Empfehlung mit Hamburg: Grundschule und Klassen 5 und 6 ohne private Smartphones, ab Klasse 7 handyfreie Zeiten und Zonen; die Schule regelt in der Schulordnung. | Handlungsempfehlung Hamburg/Niedersachsen | vorgestellt 13.11.2025 |
| Nordrhein-Westfalen | Kein Gesetz. Das Schulministerium hat alle Schulen aufgefordert, verbindliche, altersgerechte Regeln in die Schulordnung aufzunehmen; für Grundschulen wird ein grundsätzliches Nutzungsverbot empfohlen. | Pressemitteilung des Schulministeriums | Stand 25.03.2025 |
| Rheinland-Pfalz | Bisher regelt jede Schule selbst. Angekündigt ist ein Verbot der privaten Nutzung bis einschließlich Klasse 10, auch in Pausen und im Ganztag. | Ankündigung des Bildungsministeriums | geplant ab 01.02.2027 |
| Saarland | Landesweite Regel für Grundschulen und die Primarstufe der Förderschulen: private Handys und Smartwatches grundsätzlich untersagt. Weiterführende Schulen regeln selbst. | Regel des Bildungsministeriums (über den Deutschen Bildungsserver) | angekündigt 24.03.2025 |
| Sachsen | Private mobile Endgeräte in der Schule untersagt: Klassen 1 bis 4 seit 01.02.2026, Klassen 5 bis 8 seit 01.08.2026. Ausnahmen bei Notfällen, Behinderung, chronischer Krankheit und mit Erlaubnis der Lehrkraft. | Verordnung des Kultusministeriums | seit 01.08.2026 |
| Sachsen-Anhalt | Keine landesweite Regel. Jede Schule regelt in ihrer Hausordnung; das Ministerium unterstützt mit einer Handreichung. | Handreichung „Zwischen Schutzraum und Lernraum“ | Stand Juni 2026 |
| Schleswig-Holstein | Ein generelles Mitführverbot ist unzulässig. Der Erlass empfiehlt dringend: Nutzung nur im Unterricht mit Erlaubnis, in Notfällen und sonst erst ab Klasse 10. | Erlass des Bildungsministeriums | seit 01.08.2025 |
| Thüringen | Digitale Endgeräte nur im Unterricht, bei Schulveranstaltungen oder soweit die Schule oder das pädagogische Personal es gestattet. | § 30 Abs. 3a Thüringer Schulgesetz | seit 01.08.2024 |
Ausnahmen: Unterricht, Notfall und Gesundheit
Was Eltern und Lehrkräfte vom Verbot halten
Laut der Cyberlife-VI-Studie des Bündnisses gegen Cybermobbing von 2026 wünschen sich 51 Prozent der befragten Eltern ein Handyverbot an der Schule - 16 Prozentpunkte mehr als 2024. Von den befragten Lehrkräften sind 71 Prozent für ein Smartphone-Verbot an ihrer Schule, 15 Prozent dagegen.
Was Sie als Eltern jetzt tun können
Schulordnung der eigenen Schule einsehen
Fragen Sie im Sekretariat oder beim Elternbeirat nach der aktuell gültigen Schulordnung oder Hausordnung. Dort steht, was für Ihr Kind konkret gilt - unabhängig davon, ob das Bundesland eine eigene gesetzliche Regel hat.
Erreichbarkeit im Notfall klären
Besprechen Sie mit der Schule, auf welchem Weg Sie im Notfall erreicht werden und wie Ihr Kind während des Handyverbots an Sie herankommt, etwa über das Sekretariat oder eine Lehrkraft.
Ausnahmen für Ihr Kind klären
Braucht Ihr Kind das Handy aus gesundheitlichen Gründen, etwa für eine Messgeräte-App, beantragen Sie die Erlaubnis bei der Schulleitung. Das hessische Schulgesetz sieht eine solche Gestattung ausdrücklich vor (§ 69 Abs. 7 HSchG), in Bayern kann die Aufsicht führende Person die Nutzung im Einzelfall erlauben.
Bei neuen Regeln mitwirken
Wird die Handyregel an der Schule gerade erst von der Schulkonferenz beschlossen, bringen Sie sich über die Elternvertretung aktiv in die Ausarbeitung ein.
Bei Streit ums Handy Hilfe holen
Gibt es wegen des Handys Dauerstreit oder Ärger in der Klasse, berät das Elterntelefon der Nummer gegen Kummer kostenlos unter 0800 111 0550, montags, mittwochs und freitags von 9 bis 17 Uhr, dienstags und donnerstags von 9 bis 19 Uhr. Ihr Kind erreicht das Kinder- und Jugendtelefon unter 116 111 montags bis samstags von 14 bis 20 Uhr, kostenlos und anonym.
Ein Beispiel aus dem Alltag
Checkliste: Handyverbot an der Schule
Was Sie vor Ort prüfen sollten
Vor Ort zählt die Schulordnung der einzelnen Schule, auch wenn das Land eigene Vorgaben macht.
Ihre Haken werden nicht gespeichert.
Häufige Fragen zum Handyverbot
Ist ein Handyverbot an Schulen überhaupt erlaubt?
Ja. Schulrecht ist Landessache, deshalb kann jedes Land selbst regeln, ob und wie die private Handynutzung eingeschränkt wird - per Gesetz wie in Hessen und Bayern, per Verordnung wie in Sachsen, per Erlass wie in Bremen oder über die Schulordnung der einzelnen Schule.
Darf die Schule das Handy meines Kindes einbehalten?
In mehreren Ländern ja, vorübergehend: Hessen, Bayern und Thüringen erlauben in ihren Schulgesetzen, ein unzulässig genutztes Gerät einzubehalten; in Hessen soll es am Ende des Unterrichtstags zurückgegeben werden. Baden-Württemberg erlaubt das Einziehen längstens bis Unterrichtsende und bei wiederholten Verstößen die Rückgabe an die Eltern. Wie lange genau, regelt sonst die Schulordnung.
Wie erreiche ich mein Kind, wenn das Handy verboten ist?
Ausdrückliche Notfallregeln enthalten das hessische Schulgesetz und die sächsische Verordnung, Schleswig-Holsteins Erlass nennt Notfälle ebenfalls. In Bayern und Thüringen kann die Aufsicht die Nutzung im Einzelfall erlauben. Fragen Sie an der Schule nach dem Weg im Notfall, etwa über das Sekretariat.
Was gilt, wenn mein Bundesland keine eigene Regel hat?
Dann entscheidet die einzelne Schule über ihre Schulordnung. Ob Ihr Land eine Regel hat, ist nicht immer leicht zu erkennen, denn mehrere Länder haben seit 2025 eigene Erlasse herausgegeben. Fragen Sie im Sekretariat, beim Elternbeirat oder beim Kultusministerium nach dem aktuellen Stand.
Wann ein eigenes Handy für Ihr Kind überhaupt sinnvoll ist, zeigt Ab wann ein Handy? Woran Sie es festmachen. Wer das erste Gerät plant, findet Hinweise unter Das erste Handy schenken: was vorher geklärt sein sollte. Einen spielerischen Einstieg in eigene Regeln bietet Der Handy-Führerschein für Kinder. Was die Expertenkommission des Bundes zum Handy in der Schule vorschlägt, ordnet Expertenkommission Jugendschutz: was die 56 Empfehlungen für Familien bedeuten ein.
Zuletzt geprüft am 21.10.2026 · fachlich geprüft
Quellen
- Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), Art. 56 · Bayerischer Landtag / gesetze-bayern.de
- Cyberlife VI - Cybermobbing bei Schülerinnen und Schülern (Studie 2026) · Bündnis gegen Cybermobbing e.V. · 13.10.2026
- § 69 Hessisches Schulgesetz (Bürgerservice Hessenrecht), gültig ab 01.08.2025 · Land Hessen · 01.08.2025
- Ministerin Feller: Klare, verbindliche und altersgerechte Regeln für die private Handynutzung an unseren Schulen · Landesregierung Nordrhein-Westfalen, Ministerium für Schule und Bildung · 25.03.2025
- Nummer gegen Kummer - Kinder- und Jugendtelefon, Elterntelefon · Nummer gegen Kummer e. V.
Redaktioneller Stand
- Geprüft am
- 21.10.2026
- Geprüft von
- Redaktion medienbewusst.de
- Belege
- 5 Quellen, unten aufgeführt
- Wiedervorlage
- 21.01.2027
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