Zum Inhalt springen
medienbewusst.de - kinder. medien. kompetenz.
Ist gerade etwas passiert? Zur Soforthilfe

Darf ich meinem Kind das Handy wegnehmen?

Nahaufnahme einer Küchenarbeitsplatte: Ein Smartphone lädt neben einer handgeschriebenen Vereinbarung am Kühlschrank, eine Kinderhand stellt einen Wecker daneben.
Was vorher auf dem Zettel stand, gilt ohne neue Verhandlung - und hat ein Ende.

Ja, vorübergehend - auch wenn das Handy dem Kind gehört. Die Grenze zieht § 1631 Absatz 2 BGB: keine Gewalt, nichts Entwürdigendes; eine Frist nennt das Gesetz nicht.

Ja. Das Handy wegzunehmen liegt im Rahmen dessen, was das Gesetz Eltern zuschreibt - aber nicht als Strafe ohne Grenze. Die Grenze steht im selben Paragrafen, und eine dritte Vorschrift verlangt von Eltern etwas, das viele für Nachgeben halten: dass sie es mit dem Kind besprechen.

Was das Gesetz erlaubt

§ 1631 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beschreibt die Personensorge: Sie „umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen“. Ein Gerät vorübergehend einzuziehen, weil eine Vereinbarung gebrochen wurde, fällt unter Erziehung und Beaufsichtigung. Einen eigenen Paragrafen für Smartphones gibt es nicht und braucht es nicht.

Das gilt auch, wenn das Handy dem Kind gehört - etwa weil es geschenkt oder vom Taschengeld gekauft wurde. Die Eigentumsfrage entscheidet die Sache nicht: Auch dann dürfen Eltern es wegnehmen, schreibt das Deutsche Kinderhilfswerk, denn kleinere Strafen seien als Erziehungsmaßnahmen erlaubt. Wie weit das im Einzelfall reicht, ist eine Rechtsfrage, die wir hier nicht beantworten.

Wo die Grenze liegt

Sie steht im nächsten Absatz derselben Vorschrift, und sie ist deutlicher, als viele erwarten. § 1631 Absatz 2 BGB:

Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.

§ 1631 Absatz 2 BGB

„Seelische Verletzungen“ und „entwürdigende Maßnahmen“ sind der Teil, der beim Thema Handy praktisch wird. Das Gerät für eine Nacht einzuziehen ist etwas anderes als es vor Geschwistern zu zerstören, die Nachrichten des Kindes vorzulesen oder den Entzug an eine Demütigung zu koppeln. Der Unterschied liegt nicht in der Dauer, sondern in der Absicht: Erziehung oder Vorführung.

Warum Besprechen keine Schwäche ist, sondern im Gesetz steht

Das ist der Teil, der in Elternratgebern selten auftaucht. § 1626 Absatz 2 BGB verlangt von Eltern ausdrücklich:

Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

§ 1626 Absatz 2 BGB

„Streben Einvernehmen an“ - das steht so im Gesetz. Wer mit seinem Kind über Medienregeln verhandelt, ist also nicht nachgiebig, sondern tut, was die Vorschrift von ihm erwartet. Und „die wachsende Fähigkeit“ heißt: Was bei acht Jahren angemessen war, ist es bei vierzehn nicht mehr.

Was statt Wegnehmen wirkt

Der Entzug ist ein starkes Mittel. Vier Dinge greifen früher an.

  1. Die Folge vorher vereinbaren, nicht im Ärger erfinden

    Eine Vereinbarung, in der steht, was bei einem Regelbruch passiert, nimmt dem Entzug die Willkür - und Ihnen die Entscheidung im falschen Moment. Wie so eine Vereinbarung aussieht, steht auf Medienregeln in der Familie.

  2. Eine Folge wählen, die zur Sache passt

    Eine halbe Stunde weniger am nächsten Tag trifft die Ursache, eine Woche Verbot trifft das Kind. klicksafe und Internet-ABC raten zu klaren und verhältnismäßigen Konsequenzen, die dann auch kommen: Regeln setzen sich laut ihrem Flyer nur dann langfristig durch, wenn Eltern „konsequent sind“ und Konflikte aushalten.

  3. Das Wochenkonto statt der Tagesration

    Wer die Zeit selbst einteilt, streitet mit seiner eigenen Einteilung von Montag und nicht mit den Eltern. Die empfohlenen Zeiten je Alter stehen in der Tabelle auf Medienzeit für Kinder.

  4. Nachsehen, ob dahinter etwas anderes steckt

    Wenn ein Kind nicht aufhören kann, ist der Entzug das Thema, aber nicht die Ursache. Woran man erkennt, dass mehr dahintersteckt, und wo es Beratung gibt, steht auf Mediensucht erkennen.

So bleibt der Entzug Erziehung

Bevor Sie das Handy einziehen

Treffen alle Punkte zu, ist der Entzug eine vereinbarte Folge mit absehbarem Ende. Für ältere Jugendliche sind solche Verträge nach klicksafe und Internet-ABC allerdings „nicht mehr der passende Weg“.

  • Die Folge stand vorher in der Vereinbarung„Überlegen Sie gemeinsam, was passiert, wenn Ihr Kind Regeln nicht einhält“, raten klicksafe und Internet-ABC - am besten, wenn die Regeln ohnehin aufgestellt werden. Unmittelbar nach einem Streit sei das Aufstellen von Regeln „meist wenig hilfreich“.
  • Die Regel wurde bewusst und wiederholt gebrochenErst dann halten klicksafe und Internet-ABC ein vorübergehendes Verbot für „eine Möglichkeit“; ungewollte Verstöße sollen nicht zu Verboten führen.
  • Das Ende steht fest, und Ihr Kind kennt esDem Kind nicht zu sagen, wann es das Handy zurückbekommt, nennt das Deutsche Kinderhilfswerk „nicht in Ordnung“.
  • Wer von einem Problem erzählt, wird dafür nicht mit Entzug bestraft„Angst vor Verboten kann dazu führen, dass Ihr Kind Probleme mit Internet, Smartphone, Filmen oder Computerspielen versucht, alleine zu lösen“, schreiben klicksafe und Internet-ABC.
  • Kein Publikum, kein zerstörtes Gerät§ 1631 Absatz 2 BGB schließt seelische Verletzungen und entwürdigende Maßnahmen aus. Das Gerät zu zerstören, den Entzug vor Geschwistern oder Freunden vorzuführen oder dabei Nachrichten vorzulesen, kann diese Grenze überschreiten.

Und wenn du das als Kind oder Jugendlicher liest

Ein großer Teil der Leute, die diese Frage suchen, sind nicht die Eltern. Also kurz und ohne Umschweife: Ja, solange du unter 18 bist, dürfen deine Eltern dir das Handy wegnehmen - auch wenn es dein Handy ist. Das Gesetz gibt ihnen das Recht, ihr minderjähriges Kind zu erziehen und zu beaufsichtigen.

Häufige Fragen

Dürfen Eltern das Handy wegnehmen?

Ja. § 1631 Absatz 1 BGB gibt Eltern die Pflicht und das Recht, das Kind zu erziehen und zu beaufsichtigen; ein Gerät vorübergehend einzuziehen fällt darunter. Die Grenze setzt Absatz 2 derselben Vorschrift: keine Gewalt, keine körperliche Bestrafung, keine seelische Verletzung, keine entwürdigende Maßnahme.

Wie lange dürfen Eltern das Handy wegnehmen?

Das Gesetz nennt keine Frist. Entscheidend ist, dass die Maßnahme zum Anlass passt und ein Ende absehbar ist. Wer eine feste Stundenzahl nennt, beruft sich auf eine Regel, die es nicht gibt.

Darf man das Handy wegnehmen, wenn es dem Kind gehört?

Die Eigentumsfrage entscheidet es nicht: Auch ein geschenktes oder vom Taschengeld gekauftes Handy dürfen Eltern laut Deutschem Kinderhilfswerk wegnehmen, denn kleinere Strafen seien als Erziehungsmaßnahmen erlaubt. Wie weit das im Einzelfall reicht, ist eine Rechtsfrage - dafür ist eine Beratungsstelle oder eine Anwältin zuständig, nicht eine Ratgeberseite.

Ist Handyentzug eine erlaubte Strafe?

Als vorübergehende, angekündigte Folge eines Regelbruchs: ja. Als Bloßstellung vor anderen, als Zerstörung des Geräts oder als Dauerzustand ohne genanntes Ende bewegt es sich auf die Grenze des § 1631 Absatz 2 BGB zu.

Was hilft besser als Wegnehmen?

Eine vorher vereinbarte Folge, die zur Sache passt und wirklich kommt. Dazu das Wochenkonto statt der Tagesration, damit das Kind selbst einteilt. Und der Blick darauf, ob hinter dem Nichtaufhörenkönnen etwas anderes steckt.

Wenn der Streit ums Handy festgefahren ist, berät das Elterntelefon der Nummer gegen Kummer anonym und kostenlos: 0800 111 0550, montags, mittwochs und freitags von 9 bis 17 Uhr, dienstags und donnerstags bis 19 Uhr (Stand September 2026). Wie Folgen in eine Vereinbarung kommen, zeigen die Medienregeln in der Familie, bei ADHS Struktur statt Verbote. Ob Sie ins Handy hineinsehen dürfen, klärt die Handykontrolle durch Eltern.

Zuletzt geprüft am 15.09.2026 · fachlich geprüft

Quellen

Redaktioneller Stand

Geprüft am
15.09.2026
Geprüft von
Redaktion medienbewusst.de
Belege
8 Quellen, unten vollständig aufgeführt
Wiedervorlage
14.03.2027

Wir prüfen Angaben gegen die Stelle, die zuständig ist - Gesetzestext, Behörde, Anbieter oder Studie - und nennen sie. Veraltet eine Angabe, gilt das Datum oben als Hinweis darauf, wie alt sie ist. Wie wir arbeiten