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Upskirting und Downblousing: heimliche Fotos sind strafbar

Eine Mutter und ein Jugendlicher gehen von hinten gesehen durch einen Schulflur auf eine Tür zu.
Erst das Gespräch und die Polizei, nicht das Bild weitergeben.

Heimliche Aufnahmen unter den Rock oder in den Ausschnitt sind nach § 184k StGB strafbar, auch das Weiterschicken. Wichtig für Eltern: Strafantrag innerhalb von drei Monaten.

Wer andere unbefugt im Intimbereich fotografiert oder filmt, macht sich strafbar. Das gilt für Aufnahmen unter den Rock („Upskirting“) und in den Ausschnitt („Downblousing“), ausdrücklich geregelt in § 184k StGB. Auch wer ein solches Bild weiterschickt, kann sich strafbar machen. Für Betroffene und Mitwissende gilt deshalb: nichts weiterleiten, Ort, Zeit und Namen notieren, die Polizei fragen und an die Frist für den Strafantrag denken.

Was § 184k StGB verbietet

Der Paragraf heißt „Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen“. Der Kern steht in Absatz 1:

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind, 2. eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder 3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.

§ 184k Abs. 1 StGB, gesetze-im-internet.de

Nummer 2 und 3 betreffen Mitwisser: Wer ein heimlich entstandenes Bild in eine Klassengruppe stellt, an eine Freundin schickt oder in einem Chat zeigt, macht es einer dritten Person zugänglich. Nummer 3 erfasst auch Bilder, die zunächst erlaubt entstanden sind und dann gegen den Willen der Abgebildeten weitergegeben werden.

Nach Absatz 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, außer die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Eine Anzeige allein reicht deshalb nicht immer: Stellen Sie ausdrücklich einen Strafantrag. Nach Absatz 4 können Handy und andere Geräte eingezogen werden, mit denen die Tat begangen wurde.

Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Betroffenen von der Tat und vom Täter erfahren (§ 77b StGB). Ist das betroffene Kind minderjährig, können die Sorgeberechtigten den Antrag stellen. Für sie zählt der Tag, an dem sie selbst davon erfahren.

Was Betroffene und Eltern jetzt tun

  1. Ruhe bewahren und zuhören

    Betroffene tragen keine Schuld. Wer das Gefühl hat, es sei „eigene Schuld“, weil etwas getragen wurde oder man dort war, bekommt zuerst einen klaren Satz zu hören: Die Tat liegt bei dem, der heimlich aufgenommen hat.

  2. Nichts weitergeben

    Kein Weiterleiten an Freunde, Lehrkräfte oder Eltern, auch nicht, um „zu zeigen, was passiert ist“. Wer das Bild weiterschickt, kann sich selbst strafbar machen. Ob ein Bildschirmfoto als Beweis nötig ist, fragen Sie vorher die Polizei. Ist ein Kind oder Jugendlicher auf dem Bild zu sehen, sichern Sie nichts selbst.

  3. Ort, Zeit und Namen notieren

    Wo und wann war es, wer war dabei, wer hat das Handy gehalten, in welchem Chat taucht es auf? Ein paar Stichworte reichen. Das Bild selbst gehört nicht dazu.

  4. Die Polizei anrufen und Strafantrag stellen

    Rufen Sie die örtliche Polizeidienststelle an und schildern Sie die Lage. Fragen Sie, wie Beweise gesichert werden sollen, und stellen Sie ausdrücklich einen Strafantrag. Denken Sie an die Frist von drei Monaten.

  5. Schule und Plattform informieren

    Entstand die Aufnahme im Schulalltag, gehört die Schulleitung dazu, aber ohne Bild. Sie benennen, was geschehen ist, und bitten darum, die Weitergabe zu stoppen. Eine Plattform kann Inhalte entfernen.

Wenn der Täter unter 14 ist

Nach § 19 StGB ist schuldunfähig, wer bei der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Ein Kind kann deshalb nicht bestraft werden. Das heißt nicht, dass nichts geschieht: Die Polizei kann den Vorfall trotzdem aufnehmen, die Schule kann reagieren, und die Eltern des Kindes lassen sich ansprechen. Ab 14 Jahren kann ein Jugendlicher für die Tat bestraft werden.

Für die Betroffenen ändert sich nichts. Das Bild darf nicht weiterverbreitet werden, und sie müssen nicht erklären, warum die Tat „nur“ von einem Kind kam.

Das Gespräch über Grenzen

Was Jugendliche wissen sollten

Sagen Sie es ruhig, ohne Verdacht. Es geht um Grenzen, nicht um Misstrauen.

Ihre Haken werden nicht gespeichert.

Wo es Hilfe gibt

Das Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch ist unter 0800 22 55 530 erreichbar, auch im Zweifelsfall. Telefonzeiten: Mo., Mi., Fr. 9.00 bis 14.00 Uhr, Di., Do. 15.00 bis 20.00 Uhr. Die Beratung ist anonym und kostenfrei; an bundesweiten Feiertagen und am 24. und 31. Dezember ist das Telefon nicht besetzt.

Ist Upskirting strafbar?

Ja. Wer absichtlich oder wissentlich unbefugt eine Bildaufnahme von Genitalien, Gesäß, weiblicher Brust oder der sie bedeckenden Unterwäsche herstellt, deren Bereiche gegen Anblick geschützt sind, wird nach § 184k Abs. 1 StGB mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Was kann ich tun, wenn ein Foto von mir kursiert?

Leiten Sie es nicht weiter. Notieren Sie Ort, Zeit und Namen, rufen Sie die Polizei an, stellen Sie innerhalb von drei Monaten einen Strafantrag und holen Sie sich Rat, zum Beispiel beim Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch.

Darf ich das Bild an die Schule schicken?

Nein. Leiten Sie solche Inhalte nicht weiter, auch nicht an Vertrauenspersonen. Informieren Sie die Schule mündlich oder schriftlich über den Vorfall, ohne das Bild.

Weiter zum Thema: Beweise sichern: Screenshot, melden, anzeigen erklärt die Reihenfolge nach Art des Vorfalls. Zu verwandten Fällen gehören Sexting und KI-Nacktbilder. Für das Gespräch mit Jugendlichen finden Sie Anlaufstellen unter Nummer gegen Kummer und andere Hilfetelefone.

Zuletzt geprüft am 02.11.2026 · fachlich geprüft

Quellen

Redaktioneller Stand

Geprüft am
02.11.2026
Geprüft von
Redaktion medienbewusst.de
Belege
5 Quellen, unten aufgeführt
Wiedervorlage
01.05.2027

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