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Cybergrooming: woran Eltern es erkennen

Ein Kind und ein Elternteil sitzen abends von hinten gesehen am Küchentisch; das Kind hält dem Elternteil sein Smartphone hin, der Elternteil schreibt Notizen auf einen Block, daneben liegt ein zweites Telefon.
Erst dokumentieren, dann die Polizei fragen, dann sperren - in dieser Reihenfolge rät es die Polizeiliche Kriminalprävention.

Cybergrooming beginnt oft harmlos in Spielen und Chats, kann aber schnell gehen. Im Verdachtsfall: Chat dokumentieren, Polizei anrufen, Bilder nur nach Rückfrage sichern, erst dann sperren.

Cybergrooming heißt: Jemand sucht über das Netz Kontakt zu einem Kind, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen. Oft beginnt es harmlos und zieht sich über Wochen, und genau das macht es für Eltern schwer zu sehen. Es kann aber auch sehr schnell gehen: Laut dem Forschungsverbund CERES (Factsheet 03/2026) liegt zwischen Erstkontakt und Austausch sexueller Inhalte in rund 27 Prozent der Fälle weniger als ein Tag.

Es ist strafbar, bevor etwas passiert

Nach § 176b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer auf ein Kind einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen. Das Einwirken selbst ist die Tat. Es muss kein Treffen geben, kein Bild, keine Berührung.

Den Versuch bestraft Absatz 3 nur in einem Fall: wenn die Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, ein Kind vor sich zu haben. Dass eine Anzeige auch Sinn hat, wenn „ja nichts weiter passiert“ ist, folgt schon aus Absatz 1 - und deshalb lohnt es sich, den Verlauf zu sichern, statt ihn wegzuwischen.

Wie es abläuft

Viele Fälle folgen einem ähnlichen Muster, aber nicht alle: Laut CERES (Factsheet 03/2026) bauen Täter in 60 Prozent der Fälle Vertrauen auf, in 31 Prozent bestechen sie, in 26 Prozent drohen sie oder werden aggressiv, jugendliche Täter häufiger als erwachsene. Der Kontakt beginnt häufig freundlich und wird oft erst spät eindeutig, manchmal schon am ersten Tag - deshalb merken Kinder oft lange nicht, dass etwas nicht stimmt, und trauen sich danach umso weniger zu erzählen.

  1. Kontakt an einem Ort, wo Kinder sowieso sind

    Ein Spiel, ein Chat in einer App, ein Kommentar unter einem Video. Der Kontakt wirkt beiläufig und ist es nicht.

  2. Aufmerksamkeit, die niemand sonst gibt

    Zuhören, loben, sich für dasselbe Spiel interessieren. Genau das, was ein Kind gerade vermisst - oft ist vorher ausgekundschaftet worden, was das ist.

  3. Weg von der Öffentlichkeit

    „Schreib mir lieber hier“ - der Wechsel in einen privaten Messenger, in dem niemand mitliest und in dem Nachrichten verschwinden können.

  4. Ein Geheimnis, das verbindet

    „Das bleibt unter uns.“ Ab hier hat das Kind etwas zu verlieren, wenn es sich jemandem anvertraut - und das ist der Zweck.

  5. Die erste kleine Grenzüberschreitung

    Eine Frage, ein Foto, eine Bitte, die noch harmlos wirkt. Sie prüft, ob das Kind mitgeht - und ob es jemandem davon erzählt.

  6. Druck, sobald etwas da ist

    Sobald ein Bild existiert, kippt der Ton oft in Erpressung. Spätestens hier ist es ein Fall für die Polizei, und zwar sofort.

Woran Sie es merken können

Es gibt kein sicheres Zeichen, und Misstrauen gegen jede neue Online-Freundschaft hilft niemandem. Auffällig ist weniger das einzelne Verhalten als die Veränderung.

Wenn der Verdacht da ist

Die Reihenfolge im Verdachtsfall

Alle fünf Punkte folgen der Ersten Hilfe der Polizeilichen Kriminalprävention, in ihrer Reihenfolge. Die Telefonnummern im letzten Punkt hat die Redaktion ergänzt, Stand September 2026.

  • Den Chatverlauf dokumentierenDie Polizei richtet das ausdrücklich an Sie als Elternteil. Anzügliche Bilder und Videos sichern Sie dabei noch nicht, und gelöscht wird nichts.
  • Die örtliche Polizeidienststelle anrufenEin Anruf genügt, die Polizei schreibt „auch telefonisch“. Dort erfahren Sie, wie Sie die Beweise übermitteln.
  • Bei Bildern und Videos erst fragen, dann speichernOb Sie anzügliche Aufnahmen sichern sollen, klären Sie mit der Polizei. Je nach Inhalt könnten Sie sich sonst selbst strafbar machen; schon ein Screenshot kann Besitz bedeuten.
  • Erst nach der Absprache blockieren und meldenDann blockieren Sie den Absender oder beantragen beim jeweiligen Netzwerk, dass sein Konto gelöscht wird.
  • Hilfe annehmen, für Ihr Kind und für sichDie Polizei verweist auf Opferberatungsstellen für Kinder und Eltern. Auf sexuellen Missbrauch spezialisiert ist das Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch, 0800 22 55 530 (montags, mittwochs und freitags 9 bis 14 Uhr, dienstags und donnerstags 15 bis 20 Uhr). Allgemein beraten das Elterntelefon, 0800 111 0550 (montags, mittwochs und freitags 9 bis 17 Uhr, dienstags und donnerstags 9 bis 19 Uhr), und für Ihr Kind das Kinder- und Jugendtelefon, 116 111 (montags bis samstags 14 bis 20 Uhr). Alle drei sind anonym und kostenlos.

Was vorher hilft

  1. Den Satz vereinbaren, der alles öffnet

    „Wenn dir jemand komisch kommt, kannst du es mir sagen - egal, was du vorher gemacht hast.“ Dieser Nachsatz ist der wichtige Teil. Laut CERES (Factsheet 03/2026) erzählt nur ein Drittel der betroffenen Kinder überhaupt jemandem davon, 17 Prozent den Erziehungsberechtigten.

  2. Chats einschränken, wo es geht

    In vielen Spielen und Apps lässt sich einstellen, dass nur Freunde schreiben dürfen.

  3. Klarmachen, dass Geschenke nie umsonst sind

    Spielwährung, Skins, Guthabencodes von Fremden sind kein Glück, sondern eine Investition in eine Gegenleistung. Das versteht auch ein Achtjähriger.

  4. Das Alter im Konto richtigstellen

    An ihm hängen die Jugendschutzeinstellungen der Dienste - unter anderem, wer Ihr Kind überhaupt anschreiben darf.

Häufige Fragen

Was ist Cybergrooming?

Personen suchen über das Internet Kontakt zu Kindern und Jugendlichen, „um diese sexuell zu belästigen, zum Bildertausch oder zu Treffen zu überreden“, so die Polizeiliche Kriminalprävention. Im strafrechtlichen Sinn ist das gezielte Ansprechen eines Kindes über das Internet gemeint, um sexuelle Kontakte anzubahnen - die Tat nach § 176b StGB.

Welche Strafe droht bei Cybergrooming?

Nach § 176b Absatz 1 StGB drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe, wenn jemand auf ein Kind „durch einen Inhalt“ einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen oder um kinderpornographische Inhalte herzustellen oder sich zu verschaffen. Als Inhalt zählt nach § 11 Absatz 3 auch, was per Kommunikationstechnik übertragen wird, also eine Chatnachricht. Mit pornographischen Inhalten oder entsprechenden Reden sind es nach § 176a sechs Monate bis zehn Jahre. Beides schützt nur Kinder unter 14 (§ 176); bei Älteren kann etwa Erpressung oder Nötigung verfolgt werden, wenn gedroht wird (CERES, Factsheet 03/2026). Und es sind Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts: Täter unter 14 sind schuldunfähig (§ 19 StGB), für 14- bis 17-Jährige gelten sie nicht (§ 18 Absatz 1 JGG).

Wie schütze ich mein Kind vor Cybergrooming?

Mit einer Absprache, bevor etwas passiert. Die Polizeiliche Kriminalprävention rät Eltern, mit ihren Kindern „konkrete Vereinbarungen für den Ernstfall“ zu treffen, weil es betroffenen Kindern oft schwerfällt, sich anzuvertrauen. Für die Grundschule haben Polizei, Kinderschutzbund und Internet-ABC die Unterrichtsreihe „Flizzy in Gefahr“ entwickelt, mit einem Elternbrief - fragen Sie in der Schule danach.

Welche Gefahren gibt es im Chat?

Laut Polizeilicher Kriminalprävention können Kinder in sozialen Netzwerken, Chat-Foren und Online-Spielen „von anderen in sexueller Weise angesprochen werden“, zunächst über harmlose Kontakte. Den ersten Kontakt knüpfen Täter laut CERES (Factsheet 03/2026) am häufigsten über Messenger und soziale Netzwerke. Ein neuer Chatpartner allein ist noch kein Alarmzeichen; wenn sich Ihr Kind verändert, fragen Sie nach.

Ist schon ein Bild verschickt und wird Ihr Kind damit unter Druck gesetzt: Sextortion: Erpressung mit Bildern. Screenshot, Meldung und Anzeige im Einzelnen: Beweise sichern. Weitere Beratungstelefone: Nummer gegen Kummer und andere Hilfetelefone. Bei Beleidigung und Ausgrenzung im Chat: Mein Kind wird gemobbt - was jetzt?

Zuletzt geprüft am 11.09.2026 · fachlich geprüft

Quellen

Redaktioneller Stand

Geprüft am
11.09.2026
Geprüft von
Redaktion medienbewusst.de
Belege
16 Quellen, unten vollständig aufgeführt
Wiedervorlage
10.03.2027

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