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Cyberflashing: wenn Kinder ungefragt Nacktbilder bekommen

Flur einer Wohnung mit Schulranzen und Schuhen; ein Erwachsener legt einem Kind die Hand auf die Schulter und hält ein Smartphone, daneben hängt ein Zettel mit einer Telefonnummer.
Erst das Kind beruhigen, dann die Polizei anrufen: Die Reihenfolge schützt auch das Vertrauen.

Ungefragt geschickte Nacktbilder sind für Kinder ein Übergriff, pornografische Bilder an Kinder zu schicken ist strafbar. Leiten Sie nichts weiter und fragen Sie vor einem Bildschirmfoto die Polizei.

Cyberflashing heißt: Jemand schickt ungefragt Nacktbilder oder pornografische Bilder auf das Handy eines anderen, im Messenger, per AirDrop oder im Chat eines Spiels. Bekommt Ihr Kind so ein Bild, ist das Kind nicht schuld. Leiten Sie das Bild nicht weiter, zeigen Sie es niemandem und fragen Sie die Polizei, bevor Sie ein Bildschirmfoto machen. Danach melden Sie den Absender bei der Plattform und sprechen in Ruhe mit Ihrem Kind.

Was gemeint ist und wie es ankommt

Das Bild kommt dort an, wo Kinder ohnehin Nachrichten empfangen: in Messengern, in Chats von Spielen und über Funktionen, die Fotos in der Nähe verschicken. Der Absender kann ein Fremder sein, aber auch ein Mitschüler, der es als Scherz oder Mutprobe versteht. Für das Kind ist der Moment gleich: Es hat das Bild nicht bestellt und sieht es, bevor es entscheiden kann.

Weil solche Nachrichten auch in Gruppen und Spielechats eintreffen, hilft es, die Wege zu kennen. Eine Übersicht dazu finden Sie unter Chats außerhalb von WhatsApp.

Was das Strafgesetzbuch dazu sagt

Strafbar macht sich nach § 184 Absatz 1 Nummer 6 StGB, wer einen pornografischen Inhalt „an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein“. Die Strafe ist „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe“. Nach Nummer 1 ist es außerdem strafbar, einen solchen Inhalt „einer Person unter achtzehn Jahren“ anzubieten, zu überlassen oder zugänglich zu machen. Wichtig: Das Gesetz spricht von pornografischen Inhalten. Nicht jedes Nacktbild fällt darunter.

Ist Ihr Kind jünger als 14, greift eine deutlich schärfere Vorschrift. Nach § 176a Absatz 1 Nummer 3 StGB wird bestraft, wer „auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt“. Die Strafe reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Das betrifft gerade Fremde, die Kindern gezielt solche Bilder schicken.

Ob ein bestimmtes Bild als pornografisch gilt, müssen Sie nicht selbst entscheiden. Die Polizei schreibt dazu: „Sie selbst müssen Ihnen zugesandte Inhalte nicht zuordnen können. Das ist die Aufgabe von Fachleuten bei der Polizei.“ Eine Anzeige ist bei jeder Polizeidienststelle möglich und, so die Polizei, „an keine Form gebunden“. Melden können Sie solche Inhalte außerdem bei den Internetbeschwerdestellen und beim Anbieter der Plattform.

Ist der Absender selbst jünger als 14, ist er nach § 19 StGB schuldunfähig und kann nicht bestraft werden. Ab 14 Jahren ist das anders. Das heißt nicht, dass bei Jüngeren nichts geschehen soll. Melden Sie den Vorfall trotzdem bei der Plattform, sprechen Sie bei Mitschülern mit der Schule und lassen Sie sich bei der Polizei beraten, wie es weitergeht.

Was Sie heute tun

  1. Das Kind entlasten

    Sagen Sie als Erstes, dass das Kind nichts falsch gemacht hat und dass es gut war, sich zu melden. Fragen Sie nicht, warum es die Nachricht geöffnet hat.

  2. Nichts weiterleiten

    Schicken Sie das Bild an niemanden, auch nicht an Lehrkräfte. Weiterleiten verbreitet es weiter und kann selbst strafbar sein. Zeigen Sie es nur, wenn die Polizei es verlangt, und lassen Sie die Nachricht zunächst im Chat stehen.

  3. Bei der Polizei nachfragen

    Rufen Sie die örtliche Polizeidienststelle an und fragen Sie, ob ein Bildschirmfoto nötig ist. Machen Sie keines auf eigene Faust, wenn das Bild jemanden zeigt, der minderjährig sein könnte.

  4. Melden

    Melden Sie den Absender über die Meldefunktion des Dienstes. Das gilt nach Angabe der Polizei auch dann, wenn Sie den Inhalt nicht eindeutig einordnen können.

  5. Blockieren

    Blockieren Sie den Absender, nachdem Sie ihn gemeldet und mit der Polizei gesprochen haben. Fordert der Absender Bilder vom Kind oder droht er, gilt stattdessen die Seite zu Sextortion.

Schutz am Gerät

Apple bietet auf iPhone und iPad die Funktion „Kommunikationssicherheit“. Sie erkennt Nacktheit in Fotos und Videos. Solche Inhalte werden laut Apple „unscharf dargestellt, bevor dein Kind es sehen kann“. Sie wirkt unter anderem in der Nachrichten-App und bei AirDrop. Für Kinder unter 18 Jahren in der Familienfreigabe ist sie nach Apples Angaben auf aktuellen Geräten „standardmäßig aktiviert“. Den Weg beschreibt Apple so: „Einstellungen“, dann „Bildschirmzeit“, dann das Kind auswählen und „Kommunikationssicherheit“ wählen.

So kann das aussehen

Das Gespräch mit dem Kind

Worauf es im Gespräch ankommt

Der Ton entscheidet, ob Ihr Kind sich beim nächsten Mal wieder meldet.

Ihre Haken werden nicht gespeichert.

Wo Sie und Ihr Kind Hilfe bekommen

Das Kinder- und Jugendtelefon von Nummer gegen Kummer erreichen Kinder unter 116 111, laut Anbieter „montags bis samstags von 14-20 Uhr“. Das Elterntelefon unter 0800 111 0550 berät laut Anbieter montags, mittwochs und freitags von 9 bis 17 Uhr, dienstags und donnerstags von 9 bis 19 Uhr. Beide Angebote sind anonym und kostenlos. Zeiten können sich ändern, prüfen Sie sie auf nummergegenkummer.de.

Darf ich das Bild als Beweis an die Schule schicken?

Nein. Weiterleiten verbreitet das Bild weiter und kann selbst strafbar sein. Zeigt das Bild Minderjährige, rät die Polizei ausdrücklich, es nicht weiterzuleiten, „auch nicht an Vertrauenspersonen“. Beschreiben Sie der Schule, was passiert ist, und zeigen Sie das Bild nur der Polizei, wenn sie danach fragt.

Soll ich ein Bildschirmfoto machen?

Fragen Sie vorher bei der Polizei nach. Wenn der Inhalt kinder- oder jugendpornografisch sein könnte, rät die Polizei, gezielt zu fragen, ob Screenshots als Beweismittel notwendig sind, weil Sie sich sonst selbst strafbar machen können.

Wie erstatte ich Anzeige?

Bei jeder Polizeidienststelle, persönlich, telefonisch oder schriftlich. Die Polizei kann Ihnen auch sagen, welche Spuren gesichert werden sollen.

Bekommt das Kind Bilder, die zu mehr führen sollen, lesen Sie Sextortion: Erpressung mit Bildern und Cybergrooming. Hat Ihr Kind selbst Bilder verschickt, hilft Sexting: was Eltern wissen müssen.

Zuletzt geprüft am 02.11.2026 · fachlich geprüft

Quellen

Redaktioneller Stand

Geprüft am
02.11.2026
Geprüft von
Redaktion medienbewusst.de
Belege
5 Quellen, unten aufgeführt
Wiedervorlage
01.05.2027

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