SID 2013: Was die Studie über Jugendliche und ihre Privatsphäre zeigte
2013 fand fast jeder Dritte Jugendliche eigene Fotos ungewollt im Netz, zeigte eine Studie zum Safer Internet Day. Was davon heute noch stimmt und was sich rechtlich geändert hat.
38 Prozent der befragten Jugendlichen fanden 2013 eigene Fotos im Netz, mit denen sie nicht einverstanden waren, und 39 Prozent hielten es für normal, Informationen über andere zu posten, ohne vorher zu fragen - das ergab eine Studie der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen zum Safer Internet Day 2013. Jugendliche nutzten damals vor allem Facebook, heute Instagram, TikTok und Snapchat - das Verhalten blieb gleich. Rechtlich hat sich mehr getan: Seit der Datenschutz-Grundverordnung braucht ein Kind unter 16 Jahren die Zustimmung der Eltern für ein Konto bei einem sozialen Netzwerk.
Die Studie von 2013 im Überblick
Es gibt viele verschiedene Arten von Facebook-Nutzern. Da wären zum Einen die Kommunikativen , die die Plattform hauptsächlich zum Austausch mit Freunden und Bekannten nutzen, dann die Informationshungrigen , die sich durch Facebook auf dem Laufenden halten und zu guter Letzt, die Selbstdarsteller , für die Facebook eine Art multimediales Tagebuch darstellt, das sie rund um die Uhr mit Leben füllen wollen und das jedes Ereignis ihres Tages ausführlich dokumentiert.
Besonders bei den sogenannten Selbstdarstellern zeigte die Studie, wie offen Jugendliche mit eigenen und fremden Daten umgehen: 38 Prozent der 12- bis 24-Jährigen hatten schon Fotos von sich im Netz gefunden, mit denen sie nicht einverstanden waren. 39 Prozent fanden es umgekehrt in Ordnung, Fotos oder Informationen über andere zu posten, ohne vorher zu fragen.
Auch bei den Kontakten war das Alter entscheidend: Insbesondere die jüngeren Altersgruppen hatten überdurchschnittlich viele Kontakte, die sie nicht persönlich kannten, heißt es in der Studie. Die Verfasser nannten Nutzer mit besonders offenen Einstellungen die „Vieloffenbarer“ - eine kleine, aber in der jüngsten Gruppe überdurchschnittlich vertretene Gruppe.
Risikogruppen seien, laut Prof. Dr. Michael Schenk, speziell die 15 bis 17-jährigen in der Pubertät und Jugendliche mit niedrigerem Bildungsgrad.
Insgesamt gesehen beurteilte LfM-Direktor Dr. Jürgen Brautmeier die Ergebnisse der Studie durchaus positiv. „Die vielen Aufklärungsmaßnahmen, die durch medienpädagogische Initiativen vielerorts durchgeführt werden, bewirken offenbar etwas.“ Dennoch zeige die Studie auch auf, dass in bestimmten Altersgruppen immer noch ein problematischer Umgang mit Daten gepflegt wird.
Zahlen: damals und heute
| Thema | 2013 | Heute |
|---|---|---|
| Meistgenutzte Plattform bei Jugendlichen | Instagram, TikTok, Snapchat | |
| Rechtliche Grundlage für Minderjährige | Kein eigener Datenschutz für Kinder und Jugendliche | Art. 8 DSGVO: Zustimmung der Eltern unter 16 Jahren nötig |
| Fotos oder Infos über andere posten | 39 % fanden das in Ordnung | Weiterhin eine rechtliche Frage, siehe unten |
Was heute gilt
Seit Mai 2018 regelt Artikel 8 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ab welchem Alter ein Kind selbst in die Verarbeitung seiner Daten durch einen Onlinedienst einwilligen darf: mit vollendetem 16. Lebensjahr. Ist das Kind jünger, braucht es dafür die Zustimmung der Eltern. 2013 gab es diese Regel noch nicht - die LfM-Studie hielt ausdrücklich fest, dass ein eigener Datenschutz für Kinder und Jugendliche fehlte.
Das zweite Thema der Studie - Fotos und Informationen über andere posten, ohne zu fragen - ist weiterhin eine rechtliche Frage, nicht nur eine Stilfrage. Wer erkennbare Fotos eines anderen Kindes veröffentlicht, braucht grundsätzlich dessen Einwilligung oder die der Eltern. Was dabei zu beachten ist, steht unter Kinderfotos im Netz: Was Eltern posten dürfen.
Was Eltern konkret tun können
Kontaktliste gemeinsam ansehen
Schauen Sie mit Ihrem Kind durch die Kontaktliste bei Instagram, TikTok oder Snapchat. Wer davon ist wirklich bekannt, wer nur ein Kontakt von einem Kontakt?
Vor dem Posten fragen
Bevor ein Foto mit anderen Kindern online geht, fragen Sie: Wäre die andere Person einverstanden, wenn das Foto von ihr so gepostet würde?
Privatsphäre-Einstellungen gemeinsam prüfen
Gehen Sie einmal gemeinsam die Einstellungen der genutzten Apps durch: Wer sieht das Profil, wer die Story, wer darf kommentieren?
Eigene Regel für Freunde und Geschwister
Legen Sie als Familie fest, dass Fotos von Freunden oder Geschwistern nicht ohne deren Zustimmung gepostet werden - das gilt für Erwachsene genauso.
Nach einem Vorfall ruhig reagieren
Ist bereits ein Foto ohne Zustimmung online, bei der Plattform die Löschung beantragen und mit dem Kind gemeinsam das weitere Vorgehen besprechen, statt es zu beschuldigen.
Zum Mitnehmen
Woran Sie mit Ihrem Kind denken können
Vier Punkte für den Alltag:
- Kontaktliste kennenNicht jeder virtuelle Kontakt ist eine Person, die Ihr Kind wirklich kennt.
- Vor dem Posten fragenGilt für Fotos und Informationen über andere genauso wie für eigene.
- Einstellungen regelmäßig prüfenApps ändern ihre Voreinstellungen - ein jährlicher Check lohnt sich.
- Unter 16 Jahren: Zustimmung der Eltern nötigSo verlangt es Artikel 8 DSGVO für die Anmeldung bei vielen Onlinediensten.
Wie der Umgang mit eigenen und fremden Fotos auch rechtlich aussieht, erklärt Kinderfotos im Netz: Was Eltern posten dürfen. Für Konten und Passwörter gibt Passwörter und Konten fürs Kind: sicher einrichten eine Anleitung. Wie weit elterliche Kontrolle beim Handy gehen sollte, zeigt Privatzone Handy - Wie weit darf elterliche Kontrolle gehen?.
Zuletzt geprüft am 05.10.2026
Quellen
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Artikel 8 Absatz 1 · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · 04.05.2016
- Digitale Privatsphäre: Heranwachsende und Datenschutz auf Sozialen Netzwerkplattformen (Kurzzusammenfassung Bd. 71) · Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) · 08.10.2026
Redaktioneller Stand
- Geprüft am
- 05.10.2026
- Geprüft von
- Redaktion medienbewusst.de
- Belege
- 2 Quellen, unten vollständig aufgeführt
- Wiedervorlage
- 04.10.2028
Wir prüfen Angaben gegen die Stelle, die zuständig ist - Gesetzestext, Behörde, Anbieter oder Studie - und nennen sie. Veraltet eine Angabe, gilt das Datum oben als Hinweis darauf, wie alt sie ist. Wie wir arbeiten
