Am 8. Juni 2011 wurde die Streaming-Website „kino.to“ offiziell vom Netz genommen. Laut Betreiber-angaben waren zu diesem Zeitpunkt rund 2.644 Serien, 22.101 Filme und 7.575 Dokumentationen auf der Seite kostenlos abrufbar. Seither ermittelt die Staatsanwaltschaft Dresden gegen die Betreiber der Website. Nun fragen sich besorgte Eltern: Haben nun auch die Nutzer der Webseite mit Folgen zu rechnen? Und was war „kino.to“ eigentlich genau?
Als Webseite beinhaltete „kino.to“ zahlreiche Links zu unzähligen Serien, Filmen und Dokumentationen. Ein Einverständnis der eigentlichen Rechtinhaber für den Abruf der Inhalte bestand dabei jedoch zu keinem Zeitpunkt. Die Legalität dieses Angebots wurde aber immer wieder kontrovers diskutiert – und das sowohl für die Nutzer, als auch für die Betreiber.
Denn die Website führte keine eigenen Streams, sondern verlinkte zum größten Teil nur auf die Dateien bei verschiedenen, so genannten „Streamhostern“. Die Webseite stellte damit also nur die Datenübertragung zwischen dem Nutzer und dem Anbieter des Streams her – und diese auch nur zeitlich begrenzt. Denn beim „Streamen“ werden die Daten lediglich im temporären Arbeitsspeicher zwischengespeichert und nicht komplett heruntergeladen – gemäß §44 des Urheberrechtsgesetzes also keine illegale Kopie.
Auch auf der Nachfolgerwebsite „kinox.to“ finden sich Beteuerungen der Betreiber wie „Macht euch keine Sorgen, wir haben nie Daten gespeichert und werden es auch weiterhin nicht tun“, um die Nutzer weiterhin auf ihrer Seite zu halten. Denn das Geschäftsmodell der Seite selbst basierte auf Werbung, und soll bis zum Zeitpunkt der Schließung einen Gewinn im Millionen-Bereich abgeworfen haben.
Auch der Rechtsanwalt der Kölner Medienrechtskanzlei „Wilde Beuger Solmecke“ , Christian Solmecke, hält es für unwahrscheinlich, dass gegen die Nutzer vorgegangen wird. „Aus meiner Sicht haben die Nutzer von kino.to keine Straftat begangen, da der reine Konsum von Streamingdiensten nicht rechtswidrig ist.“ Das gelte jedenfalls immer dann, wenn keine Kopie des Streams auf dem eigenen Rechner hergestellt werde.
Laut des Jahresberichts 2009 der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU), wird allerdings auch weiterhin die Strategie verfolgt, „vornehmlich gegen die Täter an der Spitze der illegalen Verbreitungspyramide sowie an den Schnittstellen zur illegalen Massenverbreitung zu ermitteln.“
Konsequenzen sieht die Gesellschaft aber nicht nur für die Betreiber, sondern im Gegensatz zu Rechtsanwalt Solmecke auch für die Benutzer: Geplant seien zivil- und strafrechtliche Verfahren mit Geldbußen, Schadensersatzforderungen sowie Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren. Ob und wie sich diese Maßnahmen durchsetzen lassen, sei aber noch unklar. Denn noch ist kein eindeutiges Urteil des Gesetzgebers in Punkto „Streaming“ gefallen.
Bereits im April des Jahres 2009 warnten die deutschen Verbraucherschutz-Zentralen vor der Webseite „kino.to“. Grund: Werbebanner täuschten Virusmeldungen vor, die beim Klick auf hilfeversprechende Softwaredownloads teure Abonnements verursachten. Kostenpunkt dabei: Bis zu 192 Euro.
Was es also genau mit den Konsequenzen sowohl für die Betreiber, als auch für die Nutzer der Website auf sich hat, kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht genau gesagt werden. Einzig und allein auf der Nachfolgerwebsite „kinox.to“ ist zu lesen wie es womöglich mit der Website weitergeht: „Legends may sleep. But they never die.“
Evelyn Horvath
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