Eltern haften für die Internet-Aktivitäten ihrer Kinder


Das Grundsatzurteil des Landgerichts München vom 19.06.2008 hat gezeigt, dass die Aufsichtspflicht der Eltern für ihre Kinder nicht am Computermonitor endet. Nach diesem Urteil können Eltern auch für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder haftbar gemacht werden, wenn ihre Kinder widerrechtlich Werke Dritter über den elterlichen Internetzugang für andere frei zugänglich machen.

Dies beweist der Fall eines 16-jährigen Mädchens, welches Videos mit 70 urheberrechtlich geschützten Fotografien in die zwei Internetportale “MyVideo.de” und “Web.de” gestellt hatte. Die Fotografin klagte daraufhin auf Schadensersatz – und erhielt Recht. Obwohl bereits eine Unterlassungserklärung außergerichtlich erlangt worden war, reichte das der Klägerin nicht. Sie war der Ansicht, dass die Eltern ihre Belehrungs- und Prüfungspflichten verletzt hätten. So hätten sie ihrer minderjährigen Tochter einen Internetzugang ermöglicht, ohne deren Aktivitäten darin zu kontrollieren, und somit ihre Aufsichtspflichten vernachlässigt. Die beklagten Eltern wiesen diese Vorwürfe von sich und erklärten, dass ihre Tochter, aufgrund eines Computerkurses in der Schule, viel vertrauter mit dem Internet sei als sie selbst. Weiterhin sei es bisher zu keinerlei Verstößen gekommen und ein Internetzugang sei außerdem heutzutage kaum zu kontrollieren.

Die 7. Zivilkammer gab der klagenden Fotografin recht und sah die elterliche Aufsichtspflicht verletzt. Laut dem BGH seien Minderjährige jederzeit zu beaufsichtigen. Lediglich der Nachweis der Erfüllung der Aufsichtspflicht oder die Entstehung des Schadens trotz Beaufsichtigung und Belehrung hätte die Beklagten entlasten können. Seine Pflichten erfüllt, hätte der Aufsichtspflichtige, wenn er, im Hinblick auf das Alter und den Charakter des Minderjährigen sowie die Situation, alles Erforderliche getan hätte, um die Rechtsgutverletzung zu verhindern. Nach Ansicht des Gerichts konnten die Eltern der 16-Jährigen jedoch nicht nachweisen, ihren Belehrungs- und Prüfungspflichten nachgekommen zu sein. So hieß es wörtlich:

„Eine einweisende Belehrung [, die vorliegend nicht erteilt worden war,] ist hierbei jedoch grundsätzlich zu fordern, da die Nutzung eines Computers mit einem Internetanschluss –  soweit keine „Flatrate“ vereinbart worden ist –  nicht nur erhebliche Verbindungsgebühren verursachen kann, sondern auch erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken birgt, von den Gefahren, die durch jugendgefährdende Inhalte ausgehen, ganz zu schweigen. Ein mit dem Internet verbundener Computer steht insoweit einem ‚gefährlichen Gegenstand‘ im Sinne der oben zitierten Rechtssprechung gleich.“

Außerdem sagte das Gericht, dass, neben der Notwendigkeit eines einführenden Belehrungsgespräches, eine laufende Überwachung der Internet-Aktivitäten zwingend sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, auch die Höhe des Schadensersatzes muss noch verhandelt werden.

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Maria Höfs

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