Eltern haften für ihre Kinder?!- Die gesetzlichen Rechte von Kindern im Internet


Ihr Kind sitzt am Computer und Sie schauen gerade mal nicht hin. Schon ist es passiert: In den kommenden Tagen werden Ihnen nichtbestellte Pakete zugeliefert, die Onlinerechnung frisst die Rücklagen für den geplanten Urlaub auf oder Sie finden Ihre persönlichen Daten in öffentlichen Onlinecommunities wieder. All das geht ganz schnell und kann vielleicht nicht immer verhindert, aber mit den entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen im Vorfeld unterbunden werden.

Dass das Internet kein rechtsfreier Raum mehr ist, sollte jedem von uns mittlerweile klar sein. Dies gilt für Erwachsene ebenso wie für Kinder und Jugendliche. Beim Einkaufen wird rechtlich nicht zwischen dem Laden um die Ecke und einem deutschen Onlineshop unterschieden.

Die Verkäufer wissen, dass Kinder und Jugendliche im Internet eine bedeutende Wirtschaftsmacht darstellen, vergessen aber häufig, dass Verträge mit minderjährigen Kunden ein Risiko darstellen. Nach deutschem Recht erfordert nämlich jede Bestellung grundsätzlich die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters, wenn der Kunde unter 18 Jahre alt ist. Wichtig ist: Auch nachträglich kann die Genehmigung verweigert und der Kauf ohne Weiteres rückgängig gemacht werden, wenn die folgende Ausnahme nicht zutrifft: Kinder ab sieben Jahren, die in beschränktem Maße über eigenes Geld, zum Beispiel Taschengeld, verfügen, dürfen unter Verwendung dieses Geldes einen Vertrag auch ohne Einwilligung der Eltern abschließen.

Ein Beispiel: Laut einer vor kurzem veröffentlichten, gerichtlichen Entscheidung muss eine Minderjährige, die bei einem Klingeltonverkäufer ohne Zustimmung ein Abo abgeschlossen hat, dafür nicht bezahlen. Auch die Eltern nicht, denn ein Vertragsschluss kann nicht ohne die Identifizierung des Vertragspartners und der Altersüberprüfung abgeschlossen werden.

Ein anderes Urteil aus 2008 lautet: „Eltern haften für ihre Kinder, auch im Internet.“ Dies war der Fall, als mittels des bereitgestellten elterlichen Internetzugangs urheberrechtlich geschützte Werke Dritter widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht wurden. Im Urteil heißt es unter anderem, dass Kinder immer und überall einer Aufsicht bedürfen und grundsätzlich im Verhältnis zu Erwachsenen gleichberechtigt und rechtsfähig sind.

Vieles ist aber rechtlich gesehen noch unklar. Aus diesem Grund setzen sich eine Vielzahl von Gruppen und Organisationen für die Eigenständigkeit von Kinderrechten im Grundgesetz ein. Detlef Raabe, Vorsitzender des Deutschen Bundesjugendrings, sagt, dass die Kinderrechte durch die Menschenrechte in der Verfassung nicht ausreichend sicher gestellt seien. Kinder und Jugendliche werden im Gesetz nur als Objekte elterlicher Pflege und Fürsorge beschrieben.

Ein erster Erfolg für die Verbesserung der Kinderrechte – auch im Onlinebereich – wurde 1992 mit Inkrafttreten der “UN-Kinderrechtskonvention” in Deutschland geleistet.
Das Buch, in dem 54 Rechte für Kinder stehen, muss in vielen Ländern dieser Erde beachtet werden. Es wurde erstmals erkannt, wie wichtig die Massenmedien, wie zum Beispiel das Internet oder ähnliche Informationsquellen, für Kinder sind und dass diese das Recht haben, ihre Meinung zu äußern und sich an Entscheidungen zu beteiligen. Kinder haben auch das Recht auf Privatleben. Dauerhafte Kontrolle, wie sie hier zu lesen, teilweise von Gerichten gefordert wird, darf also auch nicht sein. Die Bewusstseinsbildung muss an erster Stelle stehen.

Bewusstseinsbildung durch die Vermittlung von Medienkompetenz, wie sie auch medienbewusst.de verkörpert, gewinnt weiter an Bedeutung, denn Medienpädagogik als präventiver Jugendschutz ist sicher zielführender als Jugendschutz durch Verhinderung des Onlinezugangs.

Als Erziehungsberechtige kann man sich auch “kleiner Helfer”, sogenannter Schutzprogramme bedienen, mit denen unerwünschte Seiten ausgeschaltet oder andersherum nur eine bestimmte Auswahl an Seiten geöffnet werden können. So umgeht man mit höherer Wahrscheinlichkeit lästige Rechtsstreite und kann dafür länger den Urlaub genießen.

Linktipps:
Kindercampus
Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Dienstanbieter
Kommission für Jugendmedienschutz

Jean-Pierre Papstein

Quellen:
– UN-Kinderrechtskonvention
– WDR: Medienkompetenz vermitteln
– Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Ein Netz für Kinder – Entdecke dein Internet
– Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Ein Netz für Kinder Surfen ohne Risiko?
– I. Mohr: Standards gesetzt – Jugendmedienschutz in der ARD
– Aktionsbündnis Kinderrechte: Kinderrechte ins Grundgesetz