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Warum Sexting unter Jugendlichen (k)ein Problem ist

Ein Elternteil sitzt neben einem Jugendlichen an einer Bushaltestelle, das Smartphone liegt zugeklappt im Schoß.
Wer ruhig fragt statt vorzuwerfen, erfährt eher, was wirklich passiert ist.

Einvernehmliches Sexting unter Jugendlichen ab 14 ist in einer Beziehung oft nicht strafbar. Wer Bilder an Dritte weitergibt, macht sich strafbar - bei Kindern unter 14 gibt es keine Ausnahme.

Herstellen und Besitzen eigener Nacktbilder bleiben nach § 184c Abs. 4 StGB straflos, wenn sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und mit Einwilligung der dargestellten Personen entstanden sind. Das Zusenden nennt die Ausnahme nicht. Die Polizei schreibt dazu: „In partnerschaftlichen Beziehungen zwischen Jugendlichen kann dies allerdings auch als nicht strafbar gewertet werden.“ Wer ein solches Bild an Dritte weitergibt, macht sich strafbar - auch wenn die abgebildete Person zugestimmt hat, und erst recht ohne ihre Zustimmung.

Was das Gesetz zu Sexting sagt

Kind (unter 14 Jahren)Jugendliche (14 bis 17 Jahre)
Paragraf§ 184b StGB§ 184c StGB
Strafrahmen bei Weitergabe6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafebis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Ausnahme für einvernehmlichen eigenen Gebrauchgibt es nichtja, nach § 184c Abs. 4 StGB

Einvernehmliches Sexting unter Jugendlichen sollte genau wie einvernehmlicher Sex als normaler Bestandteil des Erwachsenwerdens anerkannt und nicht tabuisiert werden. Das ändert nichts daran, dass die Weitergabe ohne Zustimmung ein Übergriff ist, kein Kavaliersdelikt. Bei körperlichem Missbrauch hat sich mittlerweile herumgesprochen, dass nicht das Opfer die Schuld trägt. Bei Missbrauch persönlicher Fotos sind wir noch nicht so weit. Kein bloßstellendes Foto zirkuliert von allein, es wird von vielen Einzelpersonen bewusst weitergeleitet in dem Wissen, dass das intime Bild nicht für sie bestimmt sein kann.

Dieser Ratgeber greift Überlegungen aus einem Gastbeitrag auf. Prof. Dr. Nicola Döring leitet das Fachgebiet für Medienpsychologie und Medienkonzeption am Institut für Medien und Kommunikationswissenschaft der Technischen Universität Ilmenau.

Wenn ein Bild ohne Zustimmung kursiert

  1. Ruhig bleiben und fragen

    Ein Vorwurf verschließt das Gespräch. Fragen Sie, was genau passiert ist, bevor Sie handeln.

  2. Bild einordnen

    Zeigt es eine unbekleidete Person oder eine eindeutig sexuelle Pose eines Kindes oder Jugendlichen? Davon hängt der nächste Schritt ab.

  3. Bei Nacktbildern: kein Screenshot

    Nicht fotografieren, nicht speichern, nicht weiterleiten - auch nicht an die Schule. Ein Screenshot verschafft Ihnen selbst den Besitz eines strafbaren Inhalts. Gehen Sie direkt zur Polizei.

  4. Ohne Nacktbild: sichern und melden

    Bei beleidigenden Nachrichten oder bekleideten Fotos: Beweise sichern, bei der Plattform melden und den Absender blockieren.

  5. Schule einbeziehen

    Sind Mitschüler beteiligt, gehört die Schule informiert - das hilft meist mehr als ein Alleingang gegen Cybermobbing.

  6. Hilfetelefon nutzen

    Elterntelefon 0800 111 0550 (montags, mittwochs, freitags 9 bis 17 Uhr, dienstags und donnerstags 9 bis 19 Uhr) oder für Jugendliche selbst das Kinder- und Jugendtelefon 116 111 (montags bis samstags 14 bis 20 Uhr).

Woran Eltern denken sollten

  • Einvernehmliches Sexting in einer Beziehung unter Jugendlichen ist oft nicht strafbar.Vorwürfe an das eigene Kind, weil es ein Foto verschickt hat, treffen die falsche Person.
  • Weitergeben an Dritte ist strafbar - auch mit Zustimmung.Das gilt auch unter Jugendlichen, nicht nur für Erwachsene.
  • Nacktbilder Minderjähriger nie screenshoten oder weiterleiten.Auch gut gemeint, etwa an die Schule, macht das die weiterleitende Person selbst strafbar. Direkt zur Polizei.
  • Bei einem Kind unter 14 Jahren gilt die strengere Regel.§ 184b StGB kennt die Ausnahme für den persönlichen Gebrauch nicht.
  • Hilfetelefone kennen, bevor sie gebraucht werden.Elterntelefon und Kinder- und Jugendtelefon sind kostenlos und anonym erreichbar.

Häufige Fragen zu Sexting

Ist Sexting unter Jugendlichen strafbar?

Herstellen und Besitzen eigener Bilder zwischen Jugendlichen ab 14 sind nach § 184c Abs. 4 StGB straflos, wenn sie nur dem persönlichen Gebrauch dienen und alle Dargestellten eingewilligt haben. Das Zusenden in einer Beziehung kann laut Polizei als nicht strafbar gewertet werden. Die Weitergabe an Dritte ist strafbar, unter 14 gilt § 184b ohne Ausnahme.

Was gilt rechtlich, wenn ein Sexting-Bild ohne Zustimmung weitergeschickt wird?

Das Weiterleiten ist nach § 184c StGB strafbar - mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Eltern sollten das Bild nicht selbst screenshoten oder weiterleiten, sondern direkt die Polizei einschalten.

Was bedeutet Safer Sexting?

Damit ist gemeint, vor dem Verschicken eines Bildes über Risiken zu sprechen: mit wem, ob mit erkennbarem Gesicht, über welche App und was mit den Bildern nach einer Trennung geschehen soll.

Das Thema hängt eng mit zwei benachbarten Situationen zusammen. Wird ein Kind gezielt von einem Erwachsenen zu sexuellen Handlungen gedrängt, geht es um Cybergrooming, nicht um Sexting unter Gleichaltrigen. Und wenn aus einem weitergeleiteten Bild Mobbing wird, hilft der Ratgeber zu Cybermobbing beim nächsten Schritt. Wird ein Bild sogar zur Erpressung genutzt, ist das ein eigener Fall mit eigenen Regeln. Wer die Hilfetelefone für Familien noch nicht kennt, findet sie in einem eigenen Ratgeber.

Zuletzt geprüft am 08.09.2026 · fachlich geprüft

Quellen

Redaktioneller Stand

Geprüft am
08.09.2026
Geprüft von
Redaktion medienbewusst.de
Belege
5 Quellen, unten vollständig aufgeführt
Wiedervorlage
07.03.2027

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